Stand 28. September 2026 · Quellen geprüft am 28. September 2026 · 7 Minuten Lesezeit
Wer die Pflichten trägt
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) richtet ihre Pflichten an den Arbeitgeber. Ihm steht gleich, wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrSichV). Aufzugsanlagen gehören zu den überwachungsbedürftigen Anlagen (§ 2 Abs. 13 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2).
Ob eine Eigentümergemeinschaft oder ein privater Vermieter im Einzelfall unter diese Gleichstellung fällt, beantwortet dieser Artikel nicht. In der Praxis spricht man vom Betreiber der Anlage. Die folgenden Abschnitte beschreiben, was die Verordnung und die zugehörige Technische Regel TRBS 3121 von ihm verlangen.
Hauptprüfung und Zwischenprüfung durch die ZÜS
Aufzugsanlagen sind wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen. Die Frist legt der Arbeitgeber fest, sie darf aber zwei Jahre nicht überschreiten (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1). In der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung durchzuführen, ebenfalls durch eine ZÜS (Nr. 4.3). Sie umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter Bauteile.
Bei ausgeschöpfter Zweijahresfrist heißt das: jedes Jahr ein Termin mit der ZÜS, abwechselnd Haupt- und Zwischenprüfung. Ist die Hauptprüffrist kürzer festgelegt, kommen die Termine entsprechend öfter.
Bei der Hauptprüfung prüft die ZÜS auch, ob ein Notfallplan vorhanden und die Notbefreiungsanleitung plausibel ist (Nr. 4.2).
Fristen richtig rechnen
Die Fälligkeit wird mit Monat und Jahr angegeben. Die neue Frist beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung, nicht mit dem Tag, an dem tatsächlich geprüft wurde (§ 14 Abs. 5 BetrSichV, für Aufzüge anwendbar über Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 und § 16 Abs. 3).
Eine Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde (§ 14 Abs. 5 Satz 6 BetrSichV). Diese zwei Monate sind ein Puffer für die Terminabstimmung mit ZÜS und Aufzugsfirma, keine Verlängerung der Frist: Der nächste Termin richtet sich weiter nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin.
Notruf, Notfallplan und Befreiung
Für Aufzüge im Sinne der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU verlangt die BetrSichV im Fahrkorb ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem, über das ein Notdienst ständig erreichbar ist (Anhang 1 Nr. 4.1). Vor Inbetriebnahme ist ein Notfallplan anzufertigen und dem Notdienst zu übergeben. Muss kein Notdienst vorhanden sein, ist der Notfallplan in der Nähe der Anlage anzubringen.
Nach TRBS 3121 Nr. 3.7.2 Abs. 7 Nr. 10 soll die Zeit von der Meldung bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden eine halbe Stunde nicht überschreiten. Hilfe leisten können besonders eingewiesene Personen, befähigte Personen oder Fachkräfte von Aufzugsfirmen (Nr. 9).
Ein allgemeiner Hausmeister- oder Objektnotdienst ersetzt diesen Aufzugsnotdienst nicht. Clean Clever bietet keine Befreiung von Personen aus Aufzügen an, auch nicht im eigenen Notdienst.
Der Notfallplan muss nach Anhang 1 Nr. 4.1 mindestens enthalten:
- Standort der Anlage
- verantwortlicher Arbeitgeber
- Personen mit Zugang zur Anlage
- Personen, die eine Befreiung vornehmen können
- Kontakte für Erste Hilfe
- voraussichtlicher Beginn einer Befreiung
- die Notbefreiungsanleitung
Laufende Kontrolle: der Aufzugswärter
Neben den Prüfungen der ZÜS hat der Betreiber die Anlage regelmäßig auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können (BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.6). Der Triebwerksraum darf nur Zugangsberechtigten zugänglich sein (Nr. 4.5), und im unmittelbaren Bereich der Anlage dürfen keine Einrichtungen stehen, die den sicheren Betrieb gefährden können (Nr. 4.3).
Die TRBS 3121 Nr. 3.3.2 beschreibt diese Kontrolle durch eine beauftragte Person, den Aufzugswärter. Den Zeitabstand bestimmt die Art und der Umfang der Nutzung, eine Dokumentation wird empfohlen. Mängel sind unverzüglich zu melden, bei einer Gefährdung ist die Anlage außer Betrieb zu setzen.
- Zugänge zu Schacht und Triebwerk frei und sicher begehbar, im Triebwerksraum keine aufzugsfremden Gegenstände
- Türverriegelung und Haltegenauigkeit
- Funktion des Zweiwege-Kommunikationssystems
- lesbarer Notfallplan, wenn kein Notdienst vorhanden sein muss
- Beleuchtung im Fahrkorb
- Beschädigungen an Wänden und Türen
Reinigung im Schacht nach TRBS 3121
Wer Reinigungsarbeiten durch aufzugsfremdes Personal ausführen lässt, muss vor der ersten Verwendung Festlegungen für deren Zugang treffen und ein Instandhaltungskonzept sowie ein Reinigungskonzept erstellen (TRBS 3121 Nr. 3.4.2). Die Regel sagt dazu wörtlich: „Der Zugang in den Schacht und das Verfahren des Fahrkorbs für Reinigungsarbeiten ist nur in Begleitung einer fachkundigen Person erlaubt. Während der Fahrkorbbewegung dürfen keine Reinigungsarbeiten durchgeführt werden.“ Aufzugsfremde Personen müssen vorher unterwiesen sein, mit Nachweis.
In der Gefährdungsbeurteilung soll der Betreiber auch den Zugang betriebsfremder Personen, etwa für Reinigungsarbeiten, bewerten (TRBS 3121 Anhang 4 Nr. 3.2 Nr. 5).
Für die Praxis heißt das: Eine Schachtreinigung wird mit der Aufzugsfirma abgestimmt, die den Fahrkorb verfährt und sichert. Clean Clever reinigt Schächte in Zusammenarbeit mit den Servicetechnikern von Herstellern wie Schindler oder Haushahn.
Was der Betreiber organisieren muss
Aus den genannten Vorschriften ergibt sich eine überschaubare Liste. Die Prüfungen selbst führt die ZÜS durch, die Befreiung der Aufzugsnotdienst. Terminabstimmung, Zugang, Ablage der Berichte und das Nachhalten von Mängeln lassen sich an einen Objektservice übergeben.
- Prüffrist festlegen, höchstens zwei Jahre, und Haupt- und Zwischenprüfung mit einer ZÜS terminieren
- Notruf über ein Zweiwege-Kommunikationssystem und Notfallplan beim Notdienst, sonst an der Anlage
- regelmäßige Kontrolle auf offensichtliche Mängel durch eine beauftragte Person, Dokumentation empfohlen
- Zugänge zu Schacht und Triebwerksraum frei halten, Triebwerksraum nur für Berechtigte
- vor der ersten Reinigung durch Fremdpersonal: Zugangsregeln, Reinigungskonzept und Unterweisung mit Nachweis
- Reinigung im Schacht nur mit fachkundiger Begleitung, Fahrkorb steht während der Arbeit
Reinigungskosten in der Betriebskostenabrechnung
§ 2 Nr. 7 BetrKV zählt zu den Betriebskosten des Aufzugs die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft „sowie die Kosten der Reinigung der Anlage“. § 2 Nr. 9 BetrKV nennt bei der Gebäudereinigung ausdrücklich den „Fahrkorb des Aufzugs“.
Umgelegt werden können Betriebskosten nur, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB). Außerdem müssen es Kosten sein, die laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV); Instandhaltung und Instandsetzung sind keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Ob eine einmalige Grundreinigung des Schachts im Einzelfall als laufende Betriebskosten gilt, ist mit diesen Vorschriften allein nicht entschieden. Sinnvoll ist deshalb, die Aufzugsreinigung auf der Rechnung als eigene Position auszuweisen; die Einordnung trifft die Abrechnung des Vermieters.
Quellen
- BetrSichV § 2 (Begriffsbestimmungen)
- BetrSichV § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln)
- BetrSichV § 16 (Wiederkehrende Prüfung)
- BetrSichV Anhang 1 (Nr. 4 Aufzugsanlagen)
- BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 (Prüfung von Aufzugsanlagen)
- TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen (BAuA, PDF)
- § 1 BetrKV (Betriebskosten)
- § 2 BetrKV (Aufstellung der Betriebskosten)
- § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten)
Alle Quellen abgerufen und geprüft am 28. September 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler gefunden? Schreiben Sie uns an [email protected].