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Gebäudeservice · Winterdienst

Winterdienst

Wir übernehmen die Räum- und Streupflicht vertraglich für die vereinbarten Flächen und haften für eigene Fehler. Zu jedem Einsatz bekommen Sie ein Protokoll mit Uhrzeit, Wetterdaten und Foto.

Wir übernehmen die Räum- und Streupflicht vertraglich für die vereinbarten Flächen und haften für eigene Fehler. Sie erhalten die Nachweise für Ihre Kontrollpflicht.

Eine Kontrollpflicht bleibt bei Ihnen. Der BGH verlangt für die Übertragung eine klare Absprache; danach verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers auf Kontrolle und Überwachung (Urteile vom 04.06.1996, VI ZR 75/95, und vom 22.01.2008, VI ZR 126/07). Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine WEG den Winterdienst an einen Hausmeisterdienst übertragen darf und dass es keinen Erfahrungssatz gibt, nach dem der Auftraggeber bei einem Fehler des Dienstes zugleich seine Kontrollpflicht verletzt hat (Urteil vom 07.12.2020, 9 U 34/19). Für diese Kontrolle bekommen Sie zu jedem Einsatz ein Protokoll mit Uhrzeit, Flächen, Streumittel, Wetterdaten und Foto.

Die Pflichten selbst stehen im Ortsrecht. In Baden-Württemberg können die Gemeinden sie für Gehwege per Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegen (§ 41 Abs. 2 StrG BW); Zeiten, Breiten und Streumittel unterscheiden sich von Ort zu Ort und stehen auf unserer Standortseite. In Hamburg regelt § 31 HWG die Pflicht für ganz Hamburg: Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, muss bis 8.30 Uhr des folgenden Tages geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr.

  • Zusage Z4 zu Räumzeit, Nachkontrolle und Protokoll. Bedingungen auf der Seite Zusagen.
  • Übernahme der Räum- und Streupflicht für die vereinbarten Flächen
  • Hamburg: Aushang nach § 35 HWG liefern wir mit
  • Flächenplan als Anlage zum Vertrag
  • Saison vom 1. November bis 31. März
  • Saisonpauschale oder Bereitschaft plus Einsatz

Leistungsumfang

Was dazugehört

Räumen und Streuen

  • Zusage Z4: Gehwege sind montags bis freitags bis 7.00 Uhr geräumt und gestreut, samstags, sonn- und feiertags bis zur Uhrzeit der örtlichen Satzung. Bei neuem Schnee oder neuer Glätte kontrollieren wir nach, bis die Pflicht laut Satzung endet. Zu jedem Einsatz gibt es ein Protokoll mit Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes. Bedingungen auf der Seite Zusagen.
  • Räumen und Streuen der Flächen laut Flächenplan: Gehweg vor dem Grundstück, Zugänge, Hauseingänge, Weg zum Müllplatz, Parkplatz, Treppen
  • Streumittel abstumpfend, so wie es die örtliche Satzung und in Hamburg § 31 Abs. 2 HWG vorschreiben
  • Schnee nicht vor Eingängen, Einfahrten und Hydranten ablegen

Hamburg

  • Die Stadtreinigung übernimmt den Winterdienst auf Gehwegen nicht, auch dort nicht, wo sie gegen Gebühr fegt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 HWG)
  • Wer nicht auf dem Grundstück oder in der Nähe wohnt, als Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt oder wegen Alter, Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht selbst räumen kann, muss eine geeignete Person beauftragen (§ 34 HWG)
  • Bei mehreren Haushaltungen verlangt § 35 HWG einen Aushang mit Name und Anschrift der Verpflichteten und gegebenenfalls der Beauftragten. Den Aushang liefern wir mit

Baden-Württemberg

  • Zeiten, Räumbreite und Streumittel nach der Satzung Ihrer Gemeinde; die gelesenen Satzungen stehen mit Datum auf der Standortseite
  • Die Östringer Satzung war am 28.09.2026 online nicht abrufbar. Wir fordern sie bei der Stadt an und nennen bis dahin für Östringen keine Uhrzeit. Z4 gilt trotzdem

Vertrag

  • Saison vom 1. November bis 31. März
  • Flächenplan mit Breiten und Sonderfällen wie Eckgrundstück oder Überweg
  • Zwei Preismodelle: Saisonpauschale mit beliebig vielen Einsätzen oder Bereitschaft plus Abrechnung je Einsatz. Richtpreise auf der Preisseite
  • Ersatzkräfte bei Ausfall

Was wir nicht selbst machen

  • Fahrbahnen öffentlicher Straßen räumen wir nicht. Private Zufahrten und Parkplätze nur, wenn sie im Flächenplan stehen.
  • Dachlawinen und Eiszapfen am Dach: keine Arbeiten auf dem Dach. Wir melden sichtbare Gefahren an Ihre Verwaltung.
  • Übernahme Ihrer Kontrollpflicht: Die bleibt nach der Rechtsprechung beim Auftraggeber. Wir liefern die Unterlagen dafür.

Ablauf

So läuft es ab

  1. Anfrage bis OktoberSie nennen Objekt und Flächen. Wir antworten nach der Zusage Z5.
  2. FlächenplanWir messen die Flächen auf, klären Breiten, Sonderfälle und Schneeablage und halten alles in einem Flächenplan fest.
  3. VertragÜbernahme der Räum- und Streupflicht für die Flächen im Plan, Preismodell nach Ihrer Wahl, Saison vom 1. November bis 31. März.
  4. SaisonWetterbeobachtung, Einsätze nach Lage, Nachkontrolle bei neuem Schnee oder Glätte, Protokoll je Einsatz.
  5. SaisonendeSaisonübersicht mit allen Einsätzen, Rechnung getrennt je Fläche.

Nachweis

Gemacht. Belegt.

Zu jedem Einsatz bekommen Sie einen Nachweis. Ein Einsatz ohne Nachweis wird nicht berechnet. Messpunkt, Ausnahmen und der Umgang mit Fotos stehen auf der Seite Zusagen.

Alle Zusagen und Bedingungen
  • Zu jedem Einsatz erhalten Sie einen Nachweis: Datum, Uhrzeit von und bis, die erledigten Punkte und mindestens ein Foto. Dazu eine Monatsübersicht je Objekt. Bedingungen auf der Seite Zusagen.
  • Je Einsatz: Uhrzeit von und bis, Flächen laut Plan, Streumittel und Menge, Foto
  • Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes zum Einsatz: Temperatur und Niederschlag
  • Vermerk bei Ausnahmen, etwa einer amtlichen Unwetterwarnung
  • Das Protokoll belegt unsere Leistung und dient Ihnen als Unterlage für Ihre Kontrollpflicht
  • Fotos zeigen nur Flächen und Anlagen, keine Personen, Namensschilder, Kennzeichen und kein Wohnungsinneres. Wir bewahren Nachweise bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Einsatzjahr auf, also höchstens rund 48 Monate. So lange sind Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung (§ 556 Abs. 3 BGB) und Schadensersatzansprüche, etwa nach einem Sturz, möglich (§§ 195, 199 BGB). Danach löschen wir sie. Ist ein Schaden gemeldet, löschen wir erst nach dessen Abschluss.

Richtpreise

Was es kostet

Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer zuerst, netto darunter. Gültig bis 31. Dezember 2026. Den Festpreis bekommen Sie schriftlich nach der Besichtigung; für das beschriebene Musterobjekt ist der Richtpreis die Obergrenze.

  • Winterdienst, 30 m² Gehweg, Saisonpauschale

    Enthalten: 1. November bis 31. März, beliebig viele Einsätze, montags bis freitags bis 7 Uhr fertig, Nachkontrolle bis Ende der Satzungspflicht, abstumpfendes Streugut, Protokoll mit Wetterdaten je Einsatz, Anfahrt

    612,85 €

    je Saison, inklusive 19 % USt.

    netto 515,00 €

  • Winterdienst, 30 m², Bereitschaft plus 10 Einsätze

    Enthalten: 5 Monate Bereitschaft zu 45 € netto, 1,90 € netto je m² und Einsatz inklusive Streugut, Protokoll je Einsatz, Anfahrt

    946,05 €

    je Saison, inklusive 19 % USt.

    netto 795,00 €

Alle Preise, Stundensätze und Vertragsbedingungen

Abrechnung und Betriebskosten

§ 2 BetrKV nennt den Winterdienst nicht ausdrücklich. Wir weisen ihn deshalb je Fläche getrennt aus, also Gehweg, Zugänge, Zufahrten und Parkplatz, damit Ihre Verwaltung ihn im Rahmen der BetrKV und Ihres Mietvertrags zuordnen kann. Eine pauschale Einordnung unter eine bestimmte Nummer nehmen wir nicht vor.

Anlage 1 des BMF-Schreibens führt den Winterdienst auf dem Gehweg als haushaltsnahe Dienstleistung, auf der Fahrbahn als nicht begünstigt. Leistungen auf öffentlichem Grund zählen nur, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen (Rdnr. 2 des Schreibens). Wir weisen Gehweg und andere Flächen getrennt mit Arbeitskosten aus, für § 35a EStG verwendbar, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Ein Steuerhinweis betrifft nur Privathaushalte, also Mieter und selbstnutzende Eigentümer. Für Gewerbe und für vermietete Einheiten sind die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten, § 35a EStG spielt dort keine Rolle.

Wo wir das anbieten

Winterdienst bieten wir in Zone 1 und Zone 2 um Östringen, Hamburg und Gelnhausen an; Zone 3 bedienen wir nur mit Spezialreinigung.

Einsatzzonen je Standort: Östringen und Hamburg.

Fragen

Häufige Fragen: Winterdienst

Bin ich die Haftung los, wenn ich den Winterdienst beauftrage?

Nicht vollständig. Nach der Rechtsprechung des BGH verengt sich Ihre Pflicht nach einer klaren Übertragung auf Kontrolle und Überwachung (VI ZR 75/95, VI ZR 126/07). Wir übernehmen die Räum- und Streupflicht vertraglich für die vereinbarten Flächen und haften für eigene Fehler. Sie erhalten die Nachweise für Ihre Kontrollpflicht.

Bis wann ist geräumt?

Unsere Zusage Z4: Gehwege sind montags bis freitags bis 7.00 Uhr geräumt und gestreut, samstags, sonn- und feiertags bis zur Uhrzeit der örtlichen Satzung. Bei neuem Schnee oder neuer Glätte kontrollieren wir nach, bis die Pflicht laut Satzung endet. Zu jedem Einsatz gibt es ein Protokoll mit Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes. Bedingungen auf der Seite Zusagen.

Welche Regeln gelten in Hamburg?

Nach § 31 HWG ist Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu räumen und Glätte sofort abzustreuen, mit abstumpfenden Mitteln, Tausalz ist verboten. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, muss das bis 8.30 Uhr des folgenden Tages erledigt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr. Wer nicht vor Ort wohnt, muss nach § 34 HWG eine geeignete Person beauftragen, und bei mehreren Haushaltungen sind nach § 35 HWG Name und Anschrift der Verpflichteten und gegebenenfalls der Beauftragten im Hausflur oder an einer anderen geeigneten Stelle bekannt zu geben. Den Aushang liefern wir mit.

Und in Östringen und Umgebung?

In Baden-Württemberg können die Gemeinden die Räum- und Streupflicht per Satzung auf die Anlieger übertragen (§ 41 Abs. 2 StrG BW). Zeiten, Breiten und Streumittel stehen dann in der jeweiligen Satzung. Die Satzungen, die wir gelesen haben, stehen mit Datum auf unserer Standortseite. Die Östringer Satzung war am 28.09.2026 online nicht abrufbar. Wir fordern sie bei der Stadt an und nennen bis dahin keine Uhrzeit.

Was steht im Protokoll?

Uhrzeit von und bis, geräumte Flächen, Streumittel, Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes und mindestens ein Foto. Sie erhalten es spätestens am Folgetag, dazu eine Saisonübersicht.

Welche Preismodelle gibt es?

Eine Saisonpauschale vom 1. November bis 31. März mit beliebig vielen Einsätzen oder eine monatliche Bereitschaft plus Abrechnung je Einsatz. Richtpreise und einen Rechner finden Sie auf der Preisseite.

Antwort am selben Werktag.

Schicken Sie uns Objekt, Leistung und Wunschtermin. Anfragen bis 15 Uhr beantworten wir am selben Tag, spätere bis 12 Uhr am nächsten Werktag.