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Ratgeber · Recht und Pflichten

Winterdienst: Wer räumt, wer haftet?

Räum- und Streupflicht in Baden-Württemberg und Hamburg: wer verpflichtet ist, was bei der Übertragung an einen Dienstleister bleibt, welche Zeiten die Satzungen vorgeben und was Verwalter dokumentieren sollten.

Stand 28. September 2026 · Quellen geprüft am 28. September 2026 · 8 Minuten Lesezeit

Wer ist überhaupt zuständig?

Gesetzliche Grundlage der Haftung ist § 823 Abs. 1 BGB. Die Verkehrssicherungspflicht selbst steht nicht im Gesetz, die Rechtsprechung hat sie zu dieser Norm entwickelt. Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren (BGH, Urteil vom 12.06.2012, VI ZR 138/11).

In Baden-Württemberg sind zunächst die Gemeinden verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage zu räumen und bei Schnee- oder Eisglätte zu streuen, im Rahmen des Zumutbaren und soweit es aus polizeilichen Gründen geboten ist (§ 41 Abs. 1 StrG). Für Gehwege können sie diese Pflicht durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegen (§ 41 Abs. 2 StrG). Das ist eine Befugnis, keine Pflicht der Gemeinde. Als Anlieger gelten nach § 41 Abs. 6 StrG auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die durch eine unbebaute Fläche der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast von der Straße getrennt sind, wenn der Abstand nicht mehr als 10 Meter beträgt, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite. Die Satzungen von Bruchsal, Bad Schönborn, Ubstadt-Weiher, Kraichtal, Bretten und Sinsheim nennen ausdrücklich Eigentümer und Besitzer, also auch Mieter und Pächter.

In Hamburg sind Anlieger die Eigentümer sowie die Erbbau- und Nießbrauchsberechtigten (§ 3 Abs. 1 HWG). Bei Wohnungseigentümergemeinschaften nennt § 29 Abs. 2 HWG die mit der Verwaltung beauftragten Personen als Verpflichtete. Die Norm verweist noch auf das Wohnungseigentumsgesetz in alter Fassung; wie sie nach der WEG-Reform 2020 angewendet wird, haben wir nicht geklärt.

Wichtig für Hamburg: Die Stadtreinigung übernimmt den Winterdienst auf Gehwegen nicht, auch nicht in Straßen, in denen sie gegen Gebühr fegt (§ 32 Abs. 1 HWG).

Übertragung an Mieter oder Dienstleister: Was bleibt beim Eigentümer?

Eigentümer und Verwalter dürfen den Winterdienst übertragen, etwa an Mieter oder an einen Dienstleister. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür eine klare Absprache, die die Ausschaltung der Gefahren zuverlässig sicherstellt. Danach verengt sich die Pflicht des Eigentümers auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht (BGH, Urteil vom 04.06.1996, VI ZR 75/95).

Die Übertragung muss klar und eindeutig vereinbart sein. Wer die Pflicht übernimmt, haftet dann selbst, und Mieter sind in den Schutzbereich eines Winterdienstvertrags zwischen Vermieter und Dienstleister einbezogen (BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07). Das OLG Hamm nennt als Voraussetzungen sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung über die Art des Streuens und Überwachung (Urteil vom 21.12.2012, 9 U 38/12).

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf den Winterdienst an einen Hausmeisterdienst übertragen. Nach dem OLG Karlsruhe gibt es keinen Erfahrungssatz, dass bei einem Fehler des Hausmeisterdienstes typischerweise auch der Auftraggeber seine Überwachungspflicht verletzt hat (Urteil vom 07.12.2020, 9 U 34/19).

Im Mietverhältnis gilt eine weitere Grenze: Ein vermietender Wohnungseigentümer haftet seinem Mieter für einen Glätteunfall auch dann, wenn die Gemeinschaft einen Dienstleister beauftragt hat. Für dessen Verschulden hat er wie für eigenes Verschulden einzustehen (BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23).

Hamburg regelt die Beauftragung ausdrücklich. Wer nicht auf dem Grundstück oder in dessen Nähe wohnt, wer eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist oder wer wegen des Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht selbst räumen kann, muss eine geeignete Person beauftragen und bei Wegfall der Eignung unverzüglich eine andere Person beauftragen, soweit die Reinigung nicht durch den öffentlichen Reinigungsdienst übernommen worden ist (§ 34 HWG). Bei mehreren Haushaltungen sind die Verpflichteten und gegebenenfalls die Beauftragten durch Anschlag im Hausflur oder an sonst geeigneter Stelle bekannt zu geben (§ 35 HWG). Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer als reinigungspflichtige Person nicht dafür sorgt, dass Beauftragte ordnungsgemäß arbeiten; die Geldbuße reicht bis 50.000 Euro (§ 72 HWG).

Im Hamburger Umland regeln die Städte das per Satzung. Norderstedt verpflichtet Reinigungspflichtige, die ihre Pflicht nicht persönlich erfüllen können, zur Beauftragung einer geeigneten Person (§ 2 Abs. 3 der Satzung). Ahrensburg erlaubt, dass auf Antrag des Pflichtigen ein Dritter die Reinigungspflicht durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt und mit deren Zustimmung an seiner Stelle übernimmt, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Versicherung besteht (§ 2 Abs. 3 der Satzung).

Räumzeiten im Raum Bruchsal, Karlsruhe, Sinsheim und Wiesloch

Die Uhrzeiten legen in Baden-Württemberg die Gemeinden in ihren Satzungen fest. Die folgende Liste gibt die Satzungen wieder, die wir im Wortlaut gelesen haben. Nach dem jeweiligen Stichtag muss bei neuem Schnee oder neuer Glätte unverzüglich und bei Bedarf wiederholt geräumt und gestreut werden, bis zum genannten Ende der Pflicht. Maßgeblich ist immer die aktuelle Satzung Ihrer Gemeinde.

Die Rechtsprechung nennt ähnliche Zeiten: Die Pflicht beginnt mit dem Einsetzen des Verkehrs, in der Regel genügt 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9 Uhr, und sie endet gegen 20 Uhr (OLG Hamm, 9 U 38/12). Voraussetzung ist eine allgemeine Glätte, nicht nur einzelne glatte Stellen (BGH, Urteil vom 12.06.2012, VI ZR 138/11).

  • Östringen: Satzung am 28.09.2026 online nicht abrufbar. Wir fordern sie bei der Stadt an und nennen bis dahin keine Uhrzeit.
  • Bruchsal (Satzung vom 23.10.2007): Montag bis Freitag bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr; Pflicht endet 20.00 Uhr; mindestens 1 m breit.
  • Bad Schönborn (in Kraft seit 01.01.1990): werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr; Pflicht endet 21.00 Uhr; mindestens 1,50 m breit.
  • Ubstadt-Weiher (Satzung vom 16.10.2012): Montag bis Freitag bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr; Pflicht endet 20.00 Uhr; mindestens 1 m breit.
  • Kraichtal (Satzung vom 11.10.1989): werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr; Pflicht endet 20.00 Uhr; mindestens 1,2 m breit.
  • Bretten (Satzung vom 24.06.2025): Montag bis Freitag bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr; Pflicht endet 20.00 Uhr; mindestens 1,5 m breit.
  • Sinsheim (Satzung vom 17.10.1989, geändert 2014 und 2015): werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr; Pflicht endet 21.00 Uhr; mindestens 1,20 m breit.
  • Wiesloch (Satzung vom 06.12.1989): werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr; Pflicht endet 21.00 Uhr, bei Publikumsverkehr etwa eines geöffneten Gewerbebetriebs auch später; mindestens 1 m breit, im Fußgängerbereich der Oberen und Unteren Hauptstraße 1,5 m. Während anhaltenden starken Schneefalls besteht keine Pflicht.
  • Karlsruhe (Satzung vom 12.09.1989 in der Fassung vom 29.01.2002): werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr; Pflicht endet 21.00 Uhr; drei Viertel der Gehwegbreite, höchstens 3 m.

Räumzeiten in Hamburg und im Umland

In Hamburg stehen die Zeiten im Gesetz. Schnee ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu räumen, Glätte sofort nach Eintritt abzustreuen. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, sind die Arbeiten bis 8.30 Uhr des folgenden Tages zu erledigen, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr (§ 31 Abs. 3 HWG). Zu räumen ist die für Fußgänger erforderliche Breite, mindestens aber ein Streifen von 1 m; Treppen in voller Breite (§ 31 Abs. 1 HWG). Schnee darf nicht vor Hauseingängen und Einfahrten angehäuft werden, Flächen für Abfallbehälter am Abfuhrtag sind freizuhalten (§ 31 Abs. 4 und 5 HWG).

Im Umland gilt Hamburger Recht nicht. Jede Stadt regelt den Winterdienst in ihrer Straßenreinigungssatzung:

  • Norderstedt (Satzung vom 01.12.1979, Textstand der 18. Nachtragssatzung, in Kraft seit 18.12.2025): werktags 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr, jeweils unverzüglich; mindestens 1,50 m breit.
  • Ahrensburg (Satzung in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 14.10.2024, in Kraft seit 01.01.2025): Schnee zwischen 7.30 und 20 Uhr unverzüglich, danach werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr; Gehweg 1,50 m, gemeinsamer Geh- und Radweg 2,50 m.
  • Pinneberg (nach der Winterdienstseite der Stadt): werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr; Glätte, die zwischen 20 und 7 Uhr entsteht, ab 7 Uhr beseitigen; mindestens 1 m, gemeinsamer Geh- und Radweg 1,20 m.
  • Reinbek (Merkblatt 2024 zur Satzung vom 17.12.2001): 7 bis 20 Uhr unverzüglich; Schnee nach 20 Uhr werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.

Streusalz: meistens verboten oder eng begrenzt

In Hamburg ist bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wenn nötig wiederholt. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden (§ 31 Abs. 2 HWG). Wer trotzdem Salz streut, handelt ordnungswidrig (§ 72 Abs. 1 Nr. 9 HWG).

In Baden-Württemberg kann die Gemeindesatzung Auftausalze einschränken oder ausschließen (§ 41 Abs. 4 StrG). Keine der gelesenen Satzungen im Raum Bruchsal, Karlsruhe, Sinsheim und Wiesloch erlaubt Salz als Regelfall. Karlsruhe verbietet Salze ganz und verlangt, das Streugut nach Ende des Bedarfs zusammenzukehren und zu entfernen. Bruchsal, Bretten und Sinsheim lassen Salz nur in Ausnahmen zu, etwa bei Eisregen. Wiesloch erlaubt ein Gemisch mit höchstens einem Drittel Salz nur in Ausnahmefällen und an Gefahrenstellen.

Auch im Umland verbieten Norderstedt, Ahrensburg und Pinneberg Salz auf Gehwegen, Norderstedt und Pinneberg mit eng gefassten Ausnahmen.

Dokumentation: Was sie leistet und was nicht

Wer überträgt, muss seine Kontroll- und Überwachungspflicht erfüllen und das im Streitfall darlegen können. Haus & Grund Karlsruhe rät Vermietern, Nachweise über die Übertragung und stichprobenartige Kontrollen aufzubewahren.

Die Wetterlage entscheidet mit darüber, ob und wann gestreut werden musste. Das OLG Celle hat bei der Beurteilung eines Glätteunfalls Auskünfte des Wetterdienstes herangezogen und bei anhaltendem Eisregen erlaubt, das Ende abzuwarten (Urteil vom 27.02.2004, 9 U 220/03). Lässt die Wirkung des Streuens schnell nach, ist wiederholtes Streuen geboten (BGH, Urteil vom 27.11.1984, VI ZR 49/83).

Ein Protokoll ersetzt die Kontrolle nicht und nimmt niemandem die Haftung ab. Eine Gerichtsentscheidung, die einem Streuprotokoll einen bestimmten Beweiswert zuspricht, haben wir nicht gefunden. Es ist aber die Unterlage, mit der Sie nachvollziehen können, wann auf welchen Flächen womit gearbeitet wurde.

Checkliste für Verwalter und Eigentümer

Diese Punkte leiten sich aus den genannten Vorschriften und Urteilen ab. Einen Vertrag im Einzelfall sollte ein Anwalt prüfen.

  • Satzung der Gemeinde oder, in Hamburg, § 31 HWG heranziehen: Zeiten, Breite, Streumittel, Ende der Pflicht.
  • Übertragung schriftlich, klar und eindeutig vereinbaren, mit Flächenplan: Gehweg, Zugänge, Hauseingänge, Mülltonnenplatz, Treppen, Eckgrundstück.
  • Uhrzeiten für die Fertigstellung und für das Nachräumen bis zum Ende der Satzungspflicht in den Vertrag schreiben, bei Gewerbe mit Publikumsverkehr die Öffnungszeiten beachten.
  • Streumittel nach Ortsrecht festlegen.
  • Vertretung bei Ausfall regeln; in Hamburg verlangt § 34 HWG bei Wegfall der Eignung unverzüglich Ersatz.
  • In Hamburg bei mehreren Haushaltungen den Aushang nach § 35 HWG anbringen.
  • Nachweis der Betriebshaftpflicht des Dienstleisters anfordern.
  • Einsatznachweise regelmäßig ansehen und Stichproben vor Ort machen; Kontrollen selbst festhalten.
  • Hinweise von Bewohnern auf Glätte sofort an den Dienstleister weitergeben.

Wie Clean Clever unterstützt

Wir übernehmen die Räum- und Streupflicht vertraglich für die vereinbarten Flächen und haften für eigene Fehler. Sie erhalten die Nachweise für Ihre Kontrollpflicht. Ihre Kontroll- und Überwachungspflicht als Auftraggeber bleibt bestehen.

Für den Winterdienst gilt unsere Zusage Z4: Gehwege sind montags bis freitags bis 7.00 Uhr geräumt und gestreut, samstags, sonn- und feiertags bis zur Uhrzeit der örtlichen Satzung. Bei neuem Schnee oder neuer Glätte kontrollieren wir nach, bis die Pflicht laut Satzung endet. Zu jedem Einsatz gibt es ein Protokoll mit Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes. Bedingungen auf der Seite Zusagen.

Dazu gilt Zusage Z1: Zu jedem Einsatz erhalten Sie einen Nachweis: Datum, Uhrzeit von und bis, die erledigten Punkte und mindestens ein Foto. Dazu eine Monatsübersicht je Objekt. Bedingungen auf der Seite Zusagen.

Der Winterdienst wird je Saison gebucht. Richtpreise finden Sie auf der Preisseite.

Quellen

  1. § 823 BGB
  2. § 41 Straßengesetz Baden-Württemberg (Landesrecht BW)
  3. § 41 Straßengesetz Baden-Württemberg (dejure.org)
  4. Hamburgisches Wegegesetz, Auszug der BUKEA (§§ 3, 29, 31, 34, 35, 72)
  5. Hamburgisches Wegegesetz, Teil 1 (§§ 1 bis 36), umwelt-online
  6. Hamburgisches Wegegesetz, Teil 2 (bis § 72), umwelt-online
  7. BUKEA Hamburg: Wann muss ich räumen?
  8. BUKEA Hamburg: Winterdienst, Fragen und Antworten
  9. BGH, Urteil vom 04.06.1996, VI ZR 75/95
  10. BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07
  11. BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23, Pressemitteilung Nr. 187/2025
  12. BGH, Urteil vom 12.06.2012, VI ZR 138/11
  13. BGH, Urteil vom 27.11.1984, VI ZR 49/83
  14. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, 9 U 38/12
  15. OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2020, 9 U 34/19
  16. OLG Celle, Urteil vom 27.02.2004, 9 U 220/03
  17. Haus & Grund Karlsruhe, Winterdienst (12/2025)
  18. Stadt Östringen, Nutzung von Straßen und Gehwegen
  19. Stadt Bruchsal, Räum- und Streupflichtsatzung vom 23.10.2007
  20. Gemeinde Bad Schönborn, Streupflichtsatzung
  21. Gemeinde Ubstadt-Weiher, Streupflicht-Satzung vom 16.10.2012
  22. Stadt Kraichtal, Streupflicht-Satzung vom 11.10.1989
  23. Stadt Bretten, Streupflichtsatzung vom 24.06.2025
  24. Stadt Sinsheim, Streupflichtsatzung
  25. Stadt Wiesloch, Satzung über die Räum- und Streupflicht vom 06.12.1989
  26. Stadt Karlsruhe, Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege
  27. Stadt Norderstedt, Straßenreinigungssatzung (Textstand 18. Nachtragssatzung)
  28. Stadt Ahrensburg, Satzung über die Straßenreinigung
  29. Stadt Pinneberg, Winterdienst
  30. Stadt Reinbek, Merkblatt Gehwegreinigung und Schneeräumung 2024

Alle Quellen abgerufen und geprüft am 28. September 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler gefunden? Schreiben Sie uns an [email protected].

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